Allgemeine Geschäftsbedingungen

Immobilien. Management. Dressel.

1. Haftung

Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf den uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten jedoch ohne Gewähr und Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber auch bei eigenen Fehlern mit Ausnahme von vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Zwischenverkauf und Vermietung bzw. Verpachtung bleiben vorbehalten.

 

2. Unbefugte Weitergabe

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Adressaten selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Verstößt der Angebotsnehmer hiergegen, so richtet sich unser Anspruch nach den gesetzlichen Regelungen.

 

3. Provision

3.1 Die Provision für Nachweis oder Vermittlung beträgt bei

a) An- und Verkauf von Grundbesitz und bei Erwerb von Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung durch Vermittlung 3 % des Kaufpreises, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %, und ist vom Käufer zu zahlen.

b) Vermietung und Verpachtung bei Verträgen bis zu 5 Jahren Mietzeit 2,38 Monatsmieten bzw. Pachtzins; bei längerer Vertragszeit 4,76 Monatsmieten bzw. Pachtzins incl. gesetzlicher MwSt. Die Vereinbarung eines Optionsrechtes gilt provisionsmäßig als Vertragsabschluss.

c) Erbbaurecht 3 % des auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbbauzinses, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %, zahlbar vom Eigentümer wie auch vom Erbbauberechtigten.

3.2 Der Makler ist berechtigt, auch für den Verkaufsinteressenten entgeltlich tätig zu werden.

 

4. Vorkenntnis

Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.

 

5. Fälligkeit der Provision

5.1 Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen über ein angebotenes Objekt ein Vertrag zustande gekommen ist.

5.2 Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird; schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen zustande kommen. Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt. Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.

5.3 Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund Rücktrittvorbehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.

5.4 Die Besichtigung eines angebotenen Objektes, eine weitere Inanspruchnahme unserer Dienste oder die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkaufsinteressenten gilt als Annahme der Maklerofferte unter gleichzeitiger Anerkennung der vorstehenden Bedingungen.

 

6. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.